§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1. Jedes Mitglied übernimmt mit dem Eintritt in die Felina die Pflicht, die Satzung, die Ordnungen und Richtlinien, sowie die Beschlüsse der Felina und ihres Vorstandes einzuhalten und aktiv zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Zwecks des Vereins einzutreten.


4.2. Jedes Mitglied hat die Pflicht unverzüglich den Vorstand der Felina über das Auftreten von Krankheiten ansteckender Natur, die die Gefahr einer gefährlichen Verbreitung beinhalten, zu unterrichten.


4.3. Jedes Mitglied hat das Recht, an der Vorbereitung von Entscheidungen und Beschlüssen mitzuwirken, Anträge an die Organe der Felina zu stellen und an der Hauptversammlung sowie allen Veranstaltungen entsprechend den ausgeschriebenen Bedingungen teilzunehmen.


4.4. Jedes Mitglied (außer Fördermitglieder) hat das Recht alle Einrichtungen und Leistungen in Anspruch zu nehmen und an den Wahlen zu den Organen des Vereins teilzunehmen.


4.5. Volljährige Mitglieder können in den Vorstand, den erweiterten Vorstand, oder als Kassenprüfer der Felina gewählt werden.


4.6. Jedes Mitglied hat das Recht, sich einem anderen Katzenverein anzuschließen. Jedoch dürfen dadurch die Interessen, sowie Zweck und Ziel der Felina nicht verletzt oder beeinträchtigt werden. Über eine Mitgliedschaft in einem anderen Verein ist der Vorstand der Felina zu informieren. Leistungen des Zuchtbuchamtes dürfen nur in einem Verein in Anspruch genommen werden.


4.7. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an Ausstellungen aller nationalen und internationalen Katzenvereinigungen zu beteiligen, die von der Felina anerkannt werden.


4.8. Jedes Mitglied hat das Recht, zur Bildung oder Teilnahme an einem Stammtisch, an Ortsgruppen, Clubs und

Interessengemeinschaften, soweit Zweck und Ziel der Felina nicht verletzt werden.

Das sind unselbstständige regionale Gliederungen. Unselbständige Gliederungen sind nicht berechtigt, Rechtsgeschäfte mit Wirkung für oder gegen den Verein abzuschließen. Insoweit abgegebene Willenserklärungen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Vorstandes.