1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. am Tage der Geburt der Jungtiere Eigentümer der Mutterkatze ist. Als Eigentumsnachweis gilt der Kaufvertrag.
1.2.
Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dazu muss er einen oder mehrere Namen zur Auswahl bei der Geschäftsstelle der "Felina"e.V. einreichen.
Die Eintragung erfolgt durch die "Felina"e.V. und ist in der Zwingerschutzzentrale Köln geschützt.
Der Züchter erhält eine schriftliche Bestätigung. Namen, die leicht mit anderen Zwingernamen verwechselt werden können, dürfen nicht vergeben werden.
Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den eingetragenen Zwingernamen. Der gesamte Name (Vorname + Zwingername) der Jungtiere ist auf 34 Zeichen, einschließlich Satzzeichen und Leerstellen zu begrenzen. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig.
Für alle im Zwinger geborenen Würfe sind für die Vornamen der Jungtiere eines Wurfes zwar mit gleichem Buchstaben beginnend oder einem bestimmten Thema zugeordnet, aber nicht unbedingt in alphabetischer Reihenfolge zu verwenden.
1.3.
Unter dem Begriff "Katzen" sind sowohl Katzen als auch Kater gemeint, sofern nicht ausdrücklich eine Trennung der Geschlechter aufgeführt ist.
1.4.
Zur Zucht dürfen nur Katzen verwendet werden, die im Zuchtbuch der "Felina"e.V. oder anderer eingetragener Vereine registriert sind, deren Besitzer Mitglied eines solchen Vereins ist und deren Ahnentafeln genetisch einwandfrei sind.
1.4.1.
Es ist verboten, Katzen zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgerechten Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten können.
1.5.
Zur besseren Übersicht des Zuchtgeschehens im Zwinger wird empfohlen, ein Zwinger- bzw. Sprungbuch zu führen.
1.6.
Das Zuchtbuchamt ist beauftragt, auf Grundlage der Ausstellungsordnung für erreichte Anwartschaften Titel zu verleihen. Dazu ist die Original-Ahnentafel der Katze, oder eine gut lesbare Kopie der Ahnentafel sowie der Ausstellungsurkunden und der Richterberichte einzusenden.
2. Zuchtzulassung
2.1.
Alle Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, müssen:
- mindestens 10 Monate alt, (Ausnahmen können durch den Zuchtausschuss gewährt werden, wenn das Tier eine Bewertung „Vorzüglich“ vorweisen kann)
- im Zuchtbuch eingetragen und
- frei von genetischen und körperlichen Anomalien sein.
2.1.1.
Alle ab 1995 geborenen Katzen müssen, wenn sie zur Zucht eingesetzt werden sollen und das
Zuchtalter erreicht haben, ihre Zuchttauglichkeit mit einer Bewertung "vorzüglich" in der offenen Klasse auf einer Ausstellung nachweisen.
2.1.2.
Die Zuchttauglichkeit kann auch in der Jugend-Klasse 6-9 Monate auf einer Ausstellung mit der Bewertung "vorzüglich" nachgewiesen werden.
Diese gilt, nach Erreichen des Zuchtalters, nur für einen Wurf bzw. Deckakt. Danach muss die Zuchttauglichkeit erneut, entsprechend Punkt 2.1.1. der Zuchtordnung nachgewiesen werden.
2.1.3.
Im schwerwiegenden Ausnahmefall ist eine Zuchtzulassung in Abstimmung mit dem Zuchtbuchamt auf der Grundlage eines von einem Tierarzt auszustellenden Gesundheitszeugnisses möglich.
2.2.
Die Zuchtzulassung für ein Tier kann durch das Zuchtbuchamt jederzeit widerrufen werden wenn im Ergebnis der Nachzucht wiederholt Fehler oder Mängel auftreten, die einen weiteren Einsatz zur Zucht nicht gestatten. In den Zweifelsfällen entscheidet der Zuchtausschuß über den weiteren Zuchteinsatz.
2.3.
Für alle, aus anderen Vereinen erworbenen Katzen ist spätestens mit der ersten Wurfmeldung die Original-Ahnentafel der Katze oder eine gut lesbare Kopie zur Registrierung bei dem Zuchtbuchamt der "Felina"e.V. einzureichen.
2.4.
Mängel/Fehler, die bei allen Rassen und Farbschlägen generell zur Zuchtuntauglichkeit führen:
- extremer Über- oder Unterbiß - stark anomale Zahn- oder Kieferstellung
- Brachyzephalie über Grad II
- starke Ringbildung in der Augenfarbe - starke Abweichung in der Augenfarbe
- Knick- oder Knotenschwanz - Fehlen eines oder beider Hoden
- Brustkorbdeformationen - Nabelbruch
- Taubheit - Blindheit, Schielen, Fischauge, Rollid
- Missbildung des Skeletts (Wolfsrachen, Mehrzehigkeit, Verwachsungen)
- kosmetische Operationen zur Verdeckung von Fehlern
2.5.
Werden die vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist dieses auf der Wurfmeldung zu vermerken und die Ahnentafeln sind durch das Zuchtbuchamt entsprechend zu kennzeichnen. Die Verpaarung darf nicht wiederholt werden.
2.6.
Eine Zuchtkatze darf im Kalenderjahr nicht mehr als zwei Würfe haben, in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jedoch nicht mehr als drei Würfe. Dabei wird empfohlen, zwischen den Eindeckungen eine Mindestfrist von fünf bis sechs Monaten einzuhalten.
2.7.
In der Zucht sind Geschwisterverpaarungen nicht erlaubt. Paarungen von Halbgeschwistern, Eltern und Kindern sind erlaubt, sofern sich auf der Ahnentafel der zu erwartenden Jungtiere bis zu den Urgroßeltern mindestens 11 verschiedene Ahnen befinden.
2.8. Rassekreuzungen im Allgemeinen sind verboten. Die Rassegruppen und Rassen sind unter Ziffer 2.8.1. aufgeführt. Anträge für Sondergenehmigungen müssen beim Zuchtausschuß unter Angabe von Gründen / Zielen und aller Angaben zu betreffenden Tieren eingereicht werden.
2.8.1.
Folgende Rassegruppen und Rassen sind derzeit durch die Felina e.V. anerkannt:
- Langhaar:
Perser einschließlich Colourpoint, Exotic Shorthair
- Semi-Langhaar:
Balinesen, Mandarin, (Javanesen), Tiffany, Somali, Heilige Birma, Ragdoll, Maine Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze, Neva Masquarade, Türkisch Angora, Türkisch Van, Selkirk Rex LH, Bohemia Rex, American Curl, Highland Straight,
Highlander, York Chocolate, American Lynx (LH), Snowshoe (LH), Tibeter, LaPerm, Nebelung, Seychellois (LH)
- Kurzhaar:
Abessinier, American Shorthair, American Wirehair, American Curl, Bengal Cat, (Leopardette), Bombay, Britisch Kurzhaar, Burma, Burmilla, Cornish Rex, Devon Rex, German Rex, Selkirk Rex KH, Egyptian Mau, Europäisch Kurzhaar, Exotic Shorthair, Japanese, Korat, Ocicat, Russisch Blau Singapura, Snowshoe, Tonkanesen, Ojus Azules, Chartreux, Sphynx, Havana Brown, Kanaani, Ceylon, Tonkanese, Sokoke Cat, Sychellois, LaPerm (KH), Don Sphynx/Russian Hairless, Peterbald, California Spangled, Coupari, Chausie, Australian Mist, Savannah, Ural Rex
- Siam/OKH:
Siam, Orientalisch Kurzhaar, Thai
Eventuell neue Rassen, werden nach Anerkennung des Rassestandards durch Internationale Verbände in die Zuchtordnung mit aufgenommen.
2.8.2
Folgende Rassen können ohne Genehmigung miteinander verpaart werden:
- Perser x Exotic Shorthair:
ausgenommen Extreme Kurzköpfigkeit Brachyzephalie ( alles über Grad 2)
ohne Einschränkungen, mit Ausnahme von Weiß
- Sibirische Katze x Neva Masquarade:
zulässige Verpaarung. Jungtiere mit Maskenzeichnung werden als Neva Masquarade eingetragen. Sibirische Katzen oder Neva Masquarade in den Farben chocolate oder lilac sind nicht zugelassen
- Siam/OKH x Balinese, Javanese, Mandarin:
zulässige Verpaarung, Jungtiere werden als Siam/OKH variant in das
Zuchtbuch eingetragen. Diese sind zur Zucht für Balinesen, Javanesen und
Mandarin einzusetzen.
- Abessinier x Somali: zulässige Verpaarung. Jungtiere werden als Abessinier variant in das Zuchtbuch eingetragen.
- Selkirk Rex x Perser, Exotic Shorthair, BKH, Highlander, American Shorthair:
zulässige Verpaarung bis Ende 2010, gelockte Jungtiere werden als
Selkirk Rex LH bzw. als Selkirk Rex KH im RIEX eingetragen,
glatthaarige Jungtiere werden als Selkirk Glatthaar LH bzw. als Selkirk Glatthaar KH im RIEX eingetragen.
Selkirk Glatthaar sind nur zur Zucht mit Selkirk Rex zulässig.
2.8.3.
Verbotene Verpaarungen sind:
- in allen Rassen der Farbschlag Weiß x Weiß
- in allen Rassen der Farbschlag Weiß x Bicolor, Harlekin, Van
- alle Foldkatzen
2.8.4.
unzweckmäßige Verpaarung:
- orangeäugige mit grünäugigen Farbschlägen
- weiß x bicolour, harlekin, van (die Hörfähigkeit der Kitten kann stark ein geschränkt sein)
2.8.5.
Hochweise (harlekin, van-gezeichnete Katzen) und Weiße Katzen können zur Zucht eingesetzt werden, wenn sie mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind und einen audiometrischen Hörtest und einen ophtalmologischen Test vorweisen können. Alle gechipten weißen und hochweißen Tiere können nur unter Vorlage eines audiometrischen und ophtalmologischen Tests wieder zur Zucht eingesetzt werden. Sollten bei einer Verpaarung oder bei einem weißen oder hochweißen Tier wiederholt Probleme mit der Hörfähigkeit und Sehfähigkeit der Nachkommen entstehen, so wird die betreffende Verpaarung untersagt oder die Zuchttauglichkeit für das weiße oder hochweiße Elterntier widerrufen.
2.8.6.
Scottish Fold und Highland Fold sind nicht zur Zucht zugelassen
2.9.
Alle Nachkommen, die zum Zeitpunkt der Wurfmeldung phänotypisch einem anerkannten Farbschlag des Standards entsprechen, werden ohne Einschränkung in das Zuchtbuch eingetragen, wenn der Züchter den jeweiligen Farbschlag auf der Wurfmeldung festgelegt hat.
Maine Coon und BKH mit blauen Augen sind nicht anerkannt
2.9.1.
Der Züchter hat das Recht, durch das Zuchtbuchamt auf den Ahnentafeln der Jungtiere der Würfe seiner Katze den Zuchtsperrvermerk "Zur Zucht nicht zugelassen" eintragen zu lassen.
2.10.
Katzen, deren Eltern im RIEX oder deren einer Elternteil im Zuchtbuch und der andere Elternteil im RIEX eingetragen sind und die der Zuchtordnung entsprechend gezüchtet wurden, werden im RIEX eingetragen. Eine Übernahme in das Zuchtbuch kann erfolgen, wenn die Katze im Alter von mehr als 6 Monaten auf einer Ausstellung in Deutschland die Qualifikation "vorzüglich" erreicht und drei Generationen reinrassig gepaarte Ahnen vorweisen kann.
2.11.
Zusatz Variant (für alle Rassen außer Exotic Shorthair):
Fallen bei einer Verpaarung Kurzhaar x Kurzhaar (rasseunabhängig) langhaarige Jungtiere, so wird auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung der Eltern der Zusatz variant eingetragen. In den Ahnentafeln beider Elterntiere kann der Zusatz variant auf Wunsch des
Besitzers zugefügt werden.
Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar x Langhaar (rasseunabhängig) langhaarige Jungtiere, so wird auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung des kurzhaarigen Elterntieres der Zusatz variant eingetragen. In der Ahnentafel des kurzhaarigen Elterntieres kann der Zusatz variant auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden.
Die kurzhaarigen Jungtiere aus einer Verpaarung Langhaar x Kurzhaar (rasseunabhängig) erhalten auf
dem Stammbaum hinter der Rassebezeichnung den Zusatz variant. Die kurzhaarigen Jungtiere einer Rasse, die den Zusatz variant tragen, dürfen uneingeschränkt miteinander und auch mit den kurzhaarigen Tieren der gleichen Rasse (oder zu verpaaren erlaubter
Rassen) ohne den Zusatz variant verpaart werden, soweit dies gegen keinen anderen Punkt der Zuchtordnung verstößt.
2.12. Bengal oder Savannah - Katzen sind zur Zucht zugelassen, wenn sie mindestens 4 Generationen reinrassiger Ahnen nachweisen
3. Der Wurf
3.1.
Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem Zuchtbuchamt meldepflichtig.
Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 12 Wochen unter Einsendung des Decknachweis- und Wurfmeldeformulares sowie der Kopien der Ahnentafeln der Elterntiere dem Zuchtbuchamt zu melden. Der Decknachweis kann durch den Züchter selbst auf dem Formular der "Felina"e.V.
unterschrieben werden.
Für alle ab dem 01.01.2002 geborenen Würfe gilt:
Es muss zusätzlich das Wurf-Untersuchungs-Formular der "Felina" e.V., von einem anerkannte Tierarzt vollständig ausgefüllt, beigefügt werden.
3.2.
Sobald die Katze geworfen hat oder feststeht, dass sie nicht tragend war, ist der Katerbesitzer innerhalb von 10 Tagen zu benachrichtigen.
3.3.
Die Würfe sind so zu halten, dass die Welpen eindeutig der jeweiligen Katze zugeordnet werden können.
3.4.
Das Mindestabgabealter der Welpen beträgt 12 Wochen. Die Welpen sind entwurmt und mit ausreichendem Impfschutz (mindestens gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen) abzugeben.
3.5.
Alle entgegen dieser Ordnung fallenden Würfe sind Fehlwürfe. Sie werden den erlaubten Würfen innerhalb des Kalenderjahres angerechnet. Eine Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt nicht.
4. Zuchtbuch, Ahnentafeln
4.1.
Zweck der Führung des Zuchtbuches ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen.
4.2.
Träger und Eigentümer des Zuchtbuches ist die "Felina"e.V. Die Zuchtbuchführer werden vom Vorstand der "Felina"e.V. berufen.
4.3.
Das Zuchtbuch steht nur Züchtern offen, die ihren Verpflichtungen gegenüber der "Felina"e.V. nachgekommen sind.
4.4.
Eingetragen in das Zuchtbuch werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen wurden.
4.5.
Nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen erfolgt die Eintragung des gesamten Wurfes in das Zuchtbuch und die Ausfertigung der Ahnentafeln. Alle unvollständig eingesandten Unterlagen gehen unbearbeitet an den Absender zurück.
4.6.
Eintragungsverbot besteht für alle Katzen von Elterntieren, die keine Zuchtzulassung besitzen.
Ausgenommen hiervon sind Welpen aus Verpaarungen, deren Decktag vor Beginn des
Zuchtverbotes lag.
4.7.
Wird nach erfolgter Eintragung bekannt, dass sie aus einem der vorher genannten Gründen nicht gerechtfertigt war, so wird die Eintragung gelöscht. Eine Verjährungsfrist besteht dabei nicht.
Alle entstehenden Unkosten gehen zu Lasten der/des Verursachenden und ziehen eine Untersuchung durch den Rechtsobmann nach sich.
4.8.
Die Ahnentafel bescheinigt die lückenlose Abstammung von eingetragenen Ahnen und ist die alleinige Urkunde über die Rassereinheit einer Katze. Jede im Zuchtbuch eingetragene Katze erhält eine Ahnentafel.
Die Ahnentafel wird durch das Zuchtbuchamt ausgefertigt und enthält Angaben zum Wurf und Ahnen bis zu den Ururgroßeltern. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des
Zuchtbuchführers in Verbindung mit dem Zuchtbuchsiegel bestätigt.
4.9.
Nach Ausfertigung der Ahnentafeln können einmal festgelegte Namen für die Jungtiere nicht geändert werden.
4.10.
Sollte sich im Laufe der Entwicklung der Katze nach Ausfertigung der Ahnentafel ein anderes Geschlecht oder eine Änderung der Farbe ergeben, kann eine Neuausfertigung der Ahnentafel gegen Einziehung der Alten erfolgen. Bei Änderung der Farbe ist eine entsprechende Ausstellungsbewertung vorzulegen.
4.11.
Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in den Verkehr gebracht werden. Kopien und amtlich
beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen.
4.12.
Zweitschriften von Ahnentafeln dürfen vom Zuchtbuchführer nur dann ausgestellt werden, wenn der
Besitzer schriftlich versichert, dass ihm das Original nicht mehr zur Verfügung steht (in Verlust
geraten ist) und er die Identität der Katze zweifelsfrei belegen kann. Zweitschriften sind als solche vom
Zuchtbuchführer zu kennzeichnen. Legt der Besitzer dem Zuchtbuchführer unbrauchbar gewordene
bzw. beschädigte Ahnentafeln vor, so stellt der Zuchtbuchführer gegen Einziehung der unbrauchbar
gewordenen Ahnentafel ein neues Original aus. Alle Eintragungen sind in die neue Ahnentafel zu
übernehmen.
4.13.
Die Gebührenerhebung für die Leistungen des Zuchtbuchamtes wird mit der Gebührenordnung der
“Felina"e.V. (Anlage 1 der Satzung) geregelt.
4.14.
Die Ahnentafel gehört zum jeweiligen Tier. Bei Weitergabe des Tieres ist die Ahnentafel dem neuen Besitzer zu übergeben.
4.15.
Die Ahnentafel ist ein Dokument. Streichungen, Korrekturen und Zusätze sind nur dem Zuchtbuchamt erlaubt.
Zuwiderhandlungen machen die Ahnentafel ungültig und können nach § 5 der Satzung behandelt
werden.