§ 7 Die Hauptversammlung

§ 7 Die Hauptversammlung

7.1. Die Hauptversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ der Felina.


7.2. Die Hauptversammlung ist vom Vorstand einzuberufen und findet in jedem Jahr mit gerader Jahreszahl statt. (ordentliche Hauptversammlung).

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist durchzuführen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder es verlangen oder der Vorstand es aus dringenden Gründen für erforderlich hält.


7.3. Die Einberufung der ordentlichen oder außerordentlichen Hauptversammlung erfolgt per E-Mail (mit Sendebestätigung) oder schriftlich an jedes Mitglied mit einer Frist von einem Monat, verbunden mit der Aufforderung, bis zu einem vom Vorstand festgelegten Termin, Anträge schriftlich einzureichen.

Anträge, die nach diesem Zeitpunkt eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden, wenn es keine Dringlichkeitsanträge sind.

Jedes Mitglied erhält eine Einladung mit der Tagesordnung und den Beschlussvorlagen.


7.3.1. Stimmrechtsübertragung

(1) Eine Stimmrechtsübertragung an ein anderes Mitglied ist möglich, wenn das betreffende verhindert ist.

(2) Bei Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied bedarf es der Schriftform.

(3) Die Stimmrechtsübertragung muss spätestens zu Beginn der HV dem Vorstand übergeben werden. Ein Mitglied kann höchstens für ein anderes Mitglied das Stimmrecht übernehmen.


7.4. Die Hauptversammlung hat folgende Kompetenzen:

- Entgegennahme des schriftlichen Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

- Entgegennahme des Finanzprüfungsberichtes

- Beschlussfassung und Bestätigung zu den Berichten

- Beschlussfassung über Beiträge

- Beschlussfassung über Änderungen und Ergänzungen der Satzung

- Beschlussfassung über Anträge und Vorlagen zur Wirksamkeit des Vereines

- Bestätigung vorgenommener Kooptierungen eines Mitgliedes in den Vorstand oder des erweiterten Vorstandes

- Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes des Vereins in jeder 2. Hauptversammlung mit gerader Jahreszahl

- Wahl der Kassenprüfer



7.5. Die Leitung der Hauptversammlung obliegt dem Präsidenten, einem Vorstandsmitglied oder einem vom Vorstand beauftragten Mitglied.


7.6. Beschlüsse zur Änderung oder Ergänzung der Satzung oder der Auflösung des Vereins bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer 3/4 Mehrheit der zur Hauptversammlung anwesenden Mitglieder.


7.7. Die Wahl in den Vorstand des Vereins bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder zur Hauptversammlung.

Sollte im 1. Wahlgang keiner der Kandidaten die 2/3 Mehrheit erreichen, reicht im 2. Wahlgang die einfache Stimmenmehrheit.


7.8. Die Wahl des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.


7.9. Ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlungen entscheiden (außer Ziff. 7.6. und 7.7.) mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Mehrheitsbeschluss ist für alle Mitglieder der Felina. bindend.


7.10. Über Beschlüsse und Wahlhandlungen wird in offener Abstimmung entschieden, sofern die Hauptversammlung nicht eine geheime Wahl für erforderlich hält.


7.11. Das Protokoll und die Beschlüsse der Hauptversammlung sind von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.